Vermietung
von Immobilien
Immobilienvermietung auf den Kanaren
(Rechte/ Pflichten/ Ratschlaege)
Einkünfte aus Vermietung von
Immobilien können ein lukrativer Einkommensbestandteil sein. Jedoch, welche
Vorschriften gilt es im spanischen Gesetz zu beachten, und welche Details regelt
die kanarische Gesetzgebung separat?
Die Vermietung von Immobilien lässt
sich grob in die Vermietung von Wohnraum, sonstigen Raummietverträgen (z.B.
Zweit- und Ferienresidenzen) sowie von gewerblichen Objekten (Geschäftslokale
bzw. Büros) unterteilen. Abhängig von der Vermietungsart gelten unterschiedliche
gesetzliche Grundlagen, die es zu beachten gilt.
Die Gesetzgebung hinsichtlich
der Vermietung von Wohnimmobilien ist sehr mieterschutzfreundlich ausgelegt. So
ist eine Mindestvertragsdauer von 5 Jahren, die natürlich einzelvertraglich
verlängert werden kann, festgesetzt. Kürzungen der Mietwohndauer (Zeitmietverträge)
sind an sehr enge gesetzliche Vorschriften geknüpft und unterliegen dem Zivilgesetzbuch
(Código Civil) und dem Vermietungsgesetz (Ley de Arrendamientos Urbanos).
Ein hoher Mieterschutz ist auch hier gewährt. Der Mietzins wird frei ausgehandelt.
An Kaution ist bei Bezug eine Monatsmiete fällig. Soweit im Vertrag nicht
ausdrücklich ausgeschlossen, besitzt der Mieter ein Vorkaufsrecht für
die Immobilie. Soll die Wohnimmobilie verkauft werden, muss der Mieter 30 Tage
vor der Vertragsunterzeichnung über die Verkaufsabsicht informiert werden.
In dieser Zeit hat der Mieter das Recht, das Mietobjekt zum festgelegten Kaufpreis
zu erwerben.
Bei der Vermietung von Ferienimmobilien muss man unterscheiden
zwischen den touristisch gewerblichen Vermietungen de sogenannten "explotación
turistica", die nicht dem normalen Mietgesetz unterliegen, und den sonstigen Vermietungen
an Urlaubern. Die "explotación turistica" wird definiert als eine touristische
Vermietung mit einer Dauer zwischen 3 und 45 Tagen, wobei neben der Überlassung
des Mietrechts noch andere zusätzliche Dienstleistungen (Pauschalarrangements)
erbracht werden müssen. Es gelten das spanische Zivilgesetzbuch und Sondergesetze.
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Hinsichtlich der Vermietung von Ferienappartements
gelten die Regelungen des Gesetzes Nr. 7/1995 (Grundsatz der Einheitlichkeit der
Bewirtschaftung von Immobilien), das zur Sicherung einheitlicher Qualiätsstandards
bei der touristischen Vermietung geschaffen wurde und bei Eigentümern von
Ferienimmobilien auf grossen Unmut stösst. Das Gesetz besagt, dass eine Vermietung
an Touristen nur mit behördlicher Genehmigung zulässig ist.
Die
Unterscheidung zwischen touristischen Vermietungen und festen Wohnmietverträgen
wird aufgrund der Laufzeit der Mietverträge getroffen. Bei Mietverträgen
mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten wird eine Vermietung an Urlauber
unterstellt, während eine längere Laufzeit auf Zeitmietverträge
(s.o.) hindeutet.
Bei grösseren Wohnanlagen sind Appartement-Eigentümer
gezwungen, sich bei der Vermietung an Touristen, durch eine Bewirtschaftungsgesellschaft
vertreten zu lassen. Wer Wohneigentum innerhalb einer Wohnanlage zum Zwecke der
Vermietung an Urlauber erwirbt, muss sich der Nachteile bewusst sein: eine Privatvermietung
an Urlauber innerhalb dieser Anlagen wird nicht genehmigt und die Bewirtschaftungsgesellschaften
verlangen nicht unerhebliche Provisionen der Mieteinnahmen. Zu beachten ist weiterhin,
dass eine Genehmigung zur touristischen Vermietung bei Neubauten nur erfolgt,
falls das Gebäude vollständig für die touristische Vermietung vorgesehen
ist, während in älteren Anlagen lediglich mehr als eine 51%ige Nutzung
der Wohneinheiten des Gebäudes für touristische Zwecke erforderlich
ist.
Eine Genehmigung, zur touristischen Vermietung bei Einzelhäusern,
ist innerhalb von Touristengebieten einfach zu bekommen. Einzelhäuser ausserhalb
von Touristengebieten können nur eine Genehmigung erhalten, wenn sie dem
Verband AEDL ("Agencia de Empleo y Desarollo Local) angehören, älter
als 50 Jahre sind und noch weitere Bedingungen erfüllen. Der Verband AEDL
besitzt die alleinige Kompetenz, Vermietungen an Urlauber in Vertretung der Eigentümer
vorzunehmen. Vor dem Erwerb von Einzelhäusern in ländlichen Gebieten
zum Zweck der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung an Touristen kann
momentan nur abgeraten werden. Viele Eigentümer kritisieren die Erfolglosigkeit
des Verbandes bei der Vermietung scharf.
Der "Verein zur Förderung
des internationalen Tourismus auf den Kanarischen Inseln" erwägt eine Verfassungsklage
gegen das bestehende Gesetz einzureichen, um zu prüfen, ob ein Bruch der
spanischen Verfassung und den europäischen Normen vorliegt.
Soll ein Geschäftslokal vermietet werden, kann die Laufzeit des Mietvertrages
von beiden Vertragspartnern frei festgelegt werden. Wird nichts vereinbart, ist
die Laufzeit des Vertrages vom Modus der Mietzahlung abhängig, d.h., wird
ein jährlicher Mietzins vereinbart, ist die Vertragslaufzeit auf ein Jahr
begrenzt. Bei einer Veräusserung des Objektes besitzt der Mieter ein Vorkaufsrecht
und kann ausserdem eine Kundschaftentschädigung. Das Vorkaufsrecht und die
Möglichkeit einer Entschädigung kann natürlich im Mietvertrag ausgeschlossen
werden.
Bei gewerblichen Mietverträgen kann der Mieter die Rechte
und Pflichten des Vertrages auf einen Nachmieter übertragen. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Vermieter rechtzeitig informiert wird, und dass das Recht
des traspaso nicht ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen ist. Der Vermieter
der gewerblichen Immobilie kann durch den traspaso durchaus profitieren. So ist
es zulässig, die Mietforderung gegenüber dem neuen Mieter um 20% anzuheben.
Clevere Vermieter können einen Teil des traspaso Entgeld bekommen, wenn sie
die Option auf Erhalt eines Teiles des traspaso privatrechtlich absichern.
Während Wohnraummietverträge durch starken Mieterschutz gekennzeichnet
sind, bleiben bei einer Vermietung von gewerblichen Immobilien für den Vermieter
viel mehr Handlungsrechte. Wird eine Immobilie erworben, zu der ein nicht im Grundbuch
eingetragener gewerblicher Mietvertrag existiert, ist der Käufer der Immobilie
und damit der künftige Vermieter, nicht an den bestehenden Mietvertrag gebunden.
Was muss ein Vermieter von Immobilien bei der Besteuerung beachten?
Als erstes ist zu klären ob der Vermieter beschränkt oder unbeschränkt
dem spanischen Steuerrecht unterliegt. Hält sich der Vermieter mehr als 183
Tage im Jahr in Spanien auf, muss er sich uneingeschränkt, d.h. mit seinem
gesamten auch im Ausland erzielten Einkommen, dem spanischen Steuerrecht unterziehen.
Da der Nachweis des wahren Aufenthaltes schwer erbracht werden kann, werden auch
andere Faktoren berücksichtigt. Besitzt der Vermieter die Residencia oder
hat er diese beantragt, gilt er als uneingeschränkt steuerpflichtig. Ein
weiterer Anhaltspunkt ist das Immobilien- und sonstige Vermögen. Ist ein
grosser Anteil dessen auf spanischem Territorium, kann der Vermieter ebenfalls
uneingeschränkt steuerpflichtig gemacht werden.
Ist der Vermieter
eingeschränkt steuerpflichtig gelten die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Spanien und dem jeweiligen Wohnland. Für Vermieter mit der deutschen
Staatsangehörigkeit wird das Anrechnungsverfahren gemäss Art.23 Abs.
1(b)(ee)DBA angewandt. Mieteinkünfte aus spanischen Immobilien werden dann
in Deutschland besteuert, wobei die entrichtete spanische Steuer auf die deutsche
Einkommensteuer angerechnet wird.
Steuern für Immobilieneigentum müssen
sowohl Ausländer als auch Spanier zahlen. Zu zahlen ist die Grundsteuer bzw.
Katastersteuer, die Einkommensteuer und die Vermögenssteuer.
Die Grund- oder auch Katastersteuer wird von den Gemeinden erhoben
und ist mit etwa 0,4% ziemlich gering. Abweichungen sind möglich. Die zu
zahlende Steuer ist letztendlich abhängig von der Lage der Immobilie, dem
Katasterwert und dem individuell von jeder Gemeinde festgelegten Steuerkoeffizienten.
Die Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer erfolgt bei nichtresidenten
Immobilieneigentümern indem auf ein fiktives Einkommen (2% des Katasterwertes)
ein Steuersatz von 25% angewandt wird. Keine Einkommensteuer fällt an, wenn
der Eigentümer der Immobilie eine juristische Person (Gesellschaft) ist!!
Residenten zahlen Einkommensteuer gemäss ihrer individuellen Progression.
Die Steuerrate kann entsprechend der Höhe des Einkommens bei 15% oder bei
30% bis 40% liegen.
Für spanisches Immobilieneigentum fällt sowohl
für Residenten wie auch für Nichtresidenten eine geringe Vermögenssteuer
an. Zum Vermögen zählen beispielsweise Immobilien, Aktien und Barvermögen.
Der Steuersatz bis zu einem Vermögen von 167.000 Euro beträgt nur 0,2%.
Diese wird allerdings wiederum nur erhoben, wenn der Eigentümer der Immobilie
keine juristische Person (Gesellschaft) ist!
Beim Abschluss eines Wohnraummietvertrages
fällt keine Mehrwertsteuer an. Bei der Vermietung von Geschäftslokalen
muss jedoch die Mehrwertsteuer von 4,5% auf den Mietzins beglichen werden.