Was man unbedingt
beachten und wissen sollte, wenn man vorhat, ein Haus auf den kanarischen Inseln
zu erwerben:
Sie sollten auf jeden Fall
als erstes prüfen, ob der Verkäufer der Immobilie auch wirklich das
Eigentumsrecht (oder eine Vollmacht) hierfür hat.
Dies erfahren Sie
durch einen notariell beglaubigten Kaufvertrag (Escritura Pública de Compraventa),
der mit einem Vermerk des Grundbuchamtes
(Registro de la Propiedad) und durch
einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch versehen sein muß.
Auch ist
es ratsam, die Vollmacht zu prüfen, wenn der Verkäufer des Objekts nicht
der Eigentümer ist.
Des weiteren ist es wichtig zu wissen, dass auch
mündliche Verträge nach spanischem Recht gültig sein können!
Checken Sie die Richtigkeit der angegebenen Grundstücksgröße!
Um eventuellen Problemen mit der Strom- und Wasserversorgung aus dem Wege
zu gehen, lassen Sie sich die letzten Rechnungen oder eine Bewohnbarkeitsbescheinigung
zeigen.
Halten Sie alle Vereinbarungen, auch Kleinigkeiten, schriftlich fest
und lassen sich diese unterschreiben.
Leisten Sie vor dem Termin beim Notar
niemals mehr als 20% Anzahlung und bestehen Sie auf einen umgehenden Eintrag als
Eigentümer ins Grundbuch, auch dann, wenn Sie eine Ratenzahlung vereinbart
haben.
Informieren Sie sich vor dem Kauf der Immobilie über die anfallenden
Steuern und sonstige Kosten.
Um Ihnen einen ungefähren Anhaltspunkt
zu geben:
Kosten für Gestor, Rechtsanwalt, Notar, Grundbuchamt ca.
3-4% des notariell festgelegten Kaufpreises. Auf diesen Betrag kommen noch zusätzlich
entweder die Grunderwerbssteuer in Höhe von 6% (die in der Praxis allerdings
so gut wie nie entrichtet wird, da das spanische Finanzamt bei einem Privatvertrag
nicht automatisch über den Verkauf informiert wird.
Allerdings gilt
hier, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die Finanzverwaltung von
dem Privatvertrag Kenntnis hat.
Dies kann geschehen, wenn nachträglich
eine notarielle Urkunde des Privatvertrages ausgestellt wurde.), oder die Mehrwertsteuer
(7 oder 16%) Des weiteren kann es sein, dass der Verkäufer die Bodenwertzuwachssteuer
(Plusvalia) mit auf den Kaufpreis schlägt.
Informieren Sie sich, ob
sie den Steuereinbehalt in Höhe von 5% leisten müssen!
Sollten Sie den Kauf über einen Makler abwickeln, den der Verkäufer
beauftragt hat, fallen für Sie keine Maklergebühren an!
Sollten
Sie einen Immobilienmakler beauftragt haben, ist eine Maklercourtage von ca. 5
- 10% zu entrichten. |